Die Gute Scheidung

Wir verändern Lebenswege und sorgen für einen guten Start!

Dipl.Jur. Simone Wieland Dipl.Jur. Stefan Kasparek
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Einvernehmliche Scheidungen online

Wir helfen bundesweit, wenn Sie einen Lebensabschnitt sauber, ohne Streit und ohne "Verlierer" zu Ende bringen möchten.

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...dafür stehen wir mit Die-gute-Scheidung.de. Manchmal endet eine Ehe vor dem Tod und somit anders, als man es sich im Zeitpunkt der Heirat und im verliebten Zustand gedacht hat. Jedoch endet mit der Ehe nicht immer jeglicher Kontakt zwischen den Parteien. Über die Jahre haben sich die Parteien im gleichen Lebensumfeld bewegt. Die Wege der ehemaligen Ehegatten werden sich höchstwahrscheinlich auch in Zukunft noch kreuzen. Ob es Familienfeiern mit den Kindern, der gemeinsame Freundeskreis oder sonstige Berührungspunkte sein werden. Die Parteien werden sich immer wieder begegnen, so dass es sich auf lange Frist auszahlt, wenn die Scheidung einvernehmlich, schnell und ohne Streit durchgeführt wird. Denn dies wird Ihnen selbst und Ihrem ganzheitlichen Wohlbefinden in der nahen und fernen Zukunft am meisten nützen.

Dies bedeutet nicht, dass jeglicher finanzieller Ausgleich außen vor bleiben soll und muss. Dies bedeutet nicht, dass wir für Sie über die Onlineplattform nur einen Scheidungsantrag im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung stellen und Sie ansonsten ohne Beratung auf sich allein gestellt lassen. Die-gute-Scheidung.de steht für fairen Umgang und kompetente Lösungsvorschläge aller Folgefragen nach den gängigen gesetzlichen Regelungen, bei geringer Kostenbelastung für beide Parteien. Für die Bereiche

Unterhalt

  • Kindesunterhalt
  • Trennungsunterhalt
  • nachehelicher Unterhalt

Güterrecht

  • Auseinandersetzung von gemeinsamen Vermögen
  • Zugewinnausgleich bei Zugewinngemeinschaft
  • Auflösung der Gütergemeinschaft bei Gütergemeinschaft

Kindschaftssachen

  • Sorgerecht
  • Umgangsrecht

Ehewohnung und Haushaltsteilung

  • Nutzung der Ehewohnung
  • Zuweisung der Ehewohnung
  • Teilung der von den Ehegatten gemeinsam angeschafften Haushaltssachen
  • Zuweisung der Haushaltsgegenstände der Eheleute

Versorgungsausgleich

  • Ausgleich von Rentenanwartschaften
  • schuldrechtlicher Ausgleich bei Lebensversicherungen und privater Vorsorge von Selbständigen und Freiberuflern

bestehen detaillierte rechtliche Regeln. Wir fertigen für Sie bei Bedarf ein neutrales Gutachten (Abrechnung nach Zeitaufwand) in dem alle Fragen der Eheleute nachvollziehbar und ausführlich beantwortet werden. Sie erhalten zum Thema Unterhalt und Zugewinnausgleich detaillierte Berechnungen mit dem deutschlandweit führenden und in allen OLG-Bezirken anerkannten Berechnungsprogramm von Gutdeutsch. Für alle anderen Fragen erhalten Sie ausformulierte Lösungsvorschläge mit entsprechenden Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen.

Fest steht, dass die Juristerei keine exakte Wissenschaft ist, was das klassische Geschäft des Anwalts begünstigt. Selbst unter den einzelnen Oberlandesgerichten und den Senaten am Bundesgerichtshof ist die Rechtsansicht zu manchen Fragen gespalten. Die Rechtsprechung ist auch einem dauernden Wandel unterlegen. Was am Ende eines Verfahrens als Ergebnis in Form eines Urteils als Recht und richtig feststehen wird, ist daher meist nicht sicher prognostizierbar. Fest steht nur, dass eine strittige Scheidung mit Folgesachen durch die Instanzen mit zwei Anwälten mindestens einen Verlierer hervorbringen und beide Parteien eine Menge Geld kosten wird. Geld, das die Parteien bei einer einvernehmlichen Scheidung mit einem Anwalt sparen und in eine stressfreie gemeinsame Zukunft investieren könnten.

Verlieren Sie bei Ihrer Scheidung nicht mehr Geld als unbedingt notwendig und beauftragen Sie uns für Sie eine gute Scheidung durchzuführen, damit Sie Ihrem Expartner auch nach der Scheidung noch in die Augen sehen können.

...nicht nur für unsere Mandanten. Wir sind tatsächlich der Ansicht, dass man immer etwas Gutes tun kann und dies auch tun sollte. Dies gilt auch in einem hochgradig strittigen und emotionalen Umfeld wie der Scheidung. Eine Scheidung muss nicht immer ausschließlich negativ sein, sondern kann auch Gutes bewirken. Wir sind tatsächlich überzeugt, dass es immer auf den Blickwinkel ankommt und im rechten Licht betrachtet selbst eine Scheidung gute Aspekte hat. Es ist tatsächlich nicht immer leicht zu geben und zu verzichten.

Wir stehen hinter unserer Idee und haben uns aus diesem Grund dazu entschieden mit gutem Beispiel voran zu gehen. Wir leben den Verzicht vor und spenden daher einen Teil der Nettohonorarsumme, die wir mit Ihrer Scheidung über Die-gute-Scheidung.de verdienen an gemeinnützige Organisationen.

Unterstützen Sie durch Ihre Scheidung über Die-gute-Scheidung.de Menschen und Tiere in Not und beauftragen Sie uns.

Obwohl der Begriff "einvernehmliche Scheidung" im Rahmen eines Scheidungsverfahrens in aller Munde ist, ist er nicht legal definiert. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt den Begriff der „einvernehmlichen Scheidung“ nicht. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird mit einer einvernehmlichen Scheidung eine Ehescheidung gemeint, bei der beide Ehegatten geschieden werden wollen und es keinen Streit über irgendwelche Folgesachen (Unterhalt, Zugewinn, Umgang etc.) geben soll bzw. gibt.

Kein Streit besteht dort, wo die Nochehegatten entweder noch nie einen Konfliktpunkt gesehen haben oder wo die Konflikte während der Trennung oder vielleicht sogar schon zu Beginn der Ehe besprochen und vertraglich geregelt wurden. In diesem Fall muss das Gericht die Ehe der Nocheheleute nur noch mittels Beschluss scheiden. Eine Formalität, für die die Eheleute allerdings einen Anwalt benötigen, da nur ein Anwalt und keine Privatperson einen Scheidungsantrag bei Gericht stellten kann. Da man den Rechtsanwalt nur für das Stellen des Scheidungsantrags benötigt genügt dann auch ein Anwalt, dessen Kosten sich die Parteien oftmals teilen. Man hört deswegen oft, dass die Parteien bei der Scheidung einen "gemeinsamen" Anwalt beschäftigt hätten, obwohl der Anwalt immer nur einen Ehegatten vertritt und in dessen Namen den Scheidungsantrag stellt. Der andere Ehegatte, der sogenannte Antragsgegner, benötigt keinen Anwalt, da er der Scheidung zustimmen und nichts dagegen vorbringen will.

Hat die Ehe länger als 3 Jahre gedauert, so ist nach dem Gesetz zwingend im Rahmen der Ehescheidung auch ein Versorgungsausgleich (Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenansprüche und Rentenanwartschaften) durchzuführen. Der Richter schreibt im Rahmen des Schedungsverfahrens die Versorgungsträger an und macht einen Vorschlag für den Ausgleich. Nachdem es sich um standartisierte Rechenvorgänge handelt, bei denen nur Anwartschaftszeiten, Rentenpunte u.a. umgerechnet werden, gibt es über den Versorgungsausgleich in der Regel keinen Streit, so dass man auch trotz Versorgungsausgleichs weiterhin von einer einvernehmlichen Scheidung spricht.

Für eine einvernehmliche Scheidung ist es unschädlich, wenn zu Themenkomplexen wie Unterhalt, Zugewinn, die Aufteilung des Hausrats oder der Umgang und die Sorge für die gemeinsamen Kinder außergerichtlich erst einmal unter den Parteien Streit bestand. Solange am Ende und bis zum eigentlichen Scheidungsverfahren ein Einvernehmen erzeugt werden konnte, so ist dies ausreichend. Ob sich die Parteien untereinander verständigen und gegenseitig im Vertrauen agieren oder ihre Einigung beim Notar "festzurren" ist dafür ebenfalls unerheblich. Um eine Gesprächsbasis zu erhalten bieten wir Ihnen die Möglichkeit uns mit der Erstellung eines neutralen Gutachtens zu beauftragen, welches dann als Grundlage für Ihre individuelle Regelung dienen kann.

Eine einvernehmliche Scheidung bedeutet nicht, dass jeglicher finanzieller Ausgleich außen vor bleiben soll und muss. Dies bedeutet nicht, dass wir für Sie über die Onlineplattform nur einen Scheidungsantrag im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung stellen und Sie ansonsten ohne Beratung auf sich allein gestellt sind. Die-gute-Scheidung.de steht für fairen Umgang und kompetente Lösungsvorschläge aller Folgefragen nach den gängigen gesetzlichen Regelungen, bei geringer Kostenbelastung für beide Parteien. Für die Bereiche

Unterhalt

  • Kindesunterhalt
  • Trennungsunterhalt
  • nachehelicher Unterhalt

Güterrecht

  • Auseinandersetzung von gemeinsamen Vermögen
  • Zugewinnausgleich bei Zugewinngemeinschaft
  • Auflösung der Gütergemeinschaft bei Gütergemeinschaft

Kindschaftssachen

  • Sorgerecht
  • Umgangsrecht

Ehewohnung und Haushaltsteilung

  • Nutzung der Ehewohnung
  • Zuweisung der Ehewohnung
  • Teilung der von den Ehegatten gemeinsam angeschafften Haushaltssachen
  • Zuweisung der Haushaltsgegenstände der Eheleute

Versorgungsausgleich

  • Ausgleich von Rentenanwartschaften
  • schuldrechtlicher Ausgleich bei Lebensversicherungen und privater Vorsorge von Selbständigen und Freiberuflern

bestehen detaillierte rechtliche Regeln. Wir fertigen für Sie bei Bedarf ein neutrales Gutachten (Abrechnung nach Zeitaufwand) in dem alle Fragen der Eheleute nachvollziehbar und ausführlich beantwortet werden. Sie erhalten zum Thema Unterhalt und Zugewinnausgleich detaillierte Berechnungen mit dem deutschlandweit führenden und in allen OLG-Bezirken anerkannten Berechnungsprogramm von Gutdeutsch. Für alle anderen Fragen erhalten Sie ausformulierte Lösungsvorschläge mit entsprechenden Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen.

Fest steht, dass die Juristerei keine exakte Wissenschaft ist, was das klassische Geschäft des Anwalts begünstigt. Selbst unter den einzelnen Oberlandesgerichten und den Senaten am Bundesgerichtshof ist die Rechtsansicht zu vielen Fragen gespalten. Die Rechtsprechung ist auch einem dauernden Wandel unterlegen. Was am Ende eines Verfahrens als Ergebnis in Form eines Urteils als Recht und richtig feststehen wird, ist daher meist nicht sicher prognostizierbar. Fest steht nur, dass eine strittige Scheidung mit Folgesachen durch die Instanzen mit zwei Anwälten mindestens einen Verlierer hervorbringen und beide Parteien eine Menge Geld kosten wird. Geld, das die Parteien bei einer einvernehmlichen Scheidung mit einem Anwalt sparen und in eine stressfreie gemeinsame Zukunft investieren könnten.

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  1. Trennungsjahr
    Grunsätzlich müssen die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben.
  2. Antragsschrift
    § 133 FamFG regelt die Voraussetzungen für die Antragsschrift einer einvernehmlichen Scheidung. Der Scheidungsantrag muss demnach folgende Angaben enthalten:
    1. Namen und Geburtsdaten der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder sowie die Mitteilung ihres gewöhnlichen Aufenthalts
    2. die Erklärung, ob die Ehegatten eine Regelung über die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern sowie die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und an den Haushaltsgegenständen getroffen haben, und
    3. die Angabe, ob Familiensachen, an denen beide Ehegatten beteiligt sind, anderweitig anhängig sind.
    4. Unterlagen
      Der Antragsschrift sollen die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder beigefügt werden (vgl. § 133 Abs. 2 FamFG). Für die Antragsschrift ist die Vorlage von Kopien ausreichend. Die Originale sind genauso wie der Personalausweis der Parteien zum Termin mitzubringen.

Es ist nicht möglich sich "online" scheiden zu lassen. Die Scheidung ist wie die Heirat eine höchstpersönliche Angelegenheit, man kann sich daher im Termin auch nicht vertreten lassen. Man muss selbst "ja" sagen, nur diesmal zur Scheidung und nicht zur Heirat. Der Richter muss beide Parteien persönlich zur Scheidung anzuhören. Dies geschieht in der Regel in einem Termin. Es ist jedoch auch möglich, dass der Richter die Parteien in verschiedenen Terminen anhört. Man muss also auch im Telekommunikationszeitalter noch einen persönlichen Termin beim zuständigen Familiengericht (Abteilung des Amtsgerichts) wahrnehmen.

Dank der modernen Kommunikationsmittel haben Sie allerdings die Möglichkeit, dass Sie Ihre Scheidung komplett online beauftragen und bis zum Gang zum Amtsgericht alles von der Couch aus erledigen. Füllen Sie das Formular online aus und erhalten von uns in weniger als 10 Minuten einen Entwurf Ihres Antrags auf einvernehmliche Scheidung der Ehe und eine Prognose über die voraussichtlichen Kosten.

Für ein unverbindliches und kostenloses Informationsgespräch stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Die Korrespondenz wird per E-Mail, Post, Fax oder Telefon geführt. Wenn Sie ein Gespräch von Angesicht zu Angesicht bevorzugen, kann dies gerne über Skype stattfinden. Dadurch verringert sich der Zeitaufwand für Sie auf ein Minimum.

Sie können bereits die Mandatierung ohne aufwendige Terminvereinbarung mittels moderner Kommunikationsmittel vereinbaren. Sobald der entsprechende Vorschuss auf die Gerichtskosten bei uns eingegangen ist, wird unmittelbar beim zuständigen Familiengericht Ihr Scheidungsantrag, welcher Ihnen unmittelbar im Entwurf per E-Mail zur Kontrolle übersandt wird, eingereicht.

Wird die Ehe bereits seit Jahren nicht mehr gelebt, ist alles geregelt oder kann es geregelt werden, bestand die Ehe nur für kurze Zeit oder sind aus ihr keine Kinder hervorgegangen, so bietet sich dieser Weg an. Sollten sich die Antragsteller im Ausland befinden, so bedarf es keiner Anreise, um mit dem Anwalt zu korrespondieren.

Nutzen Sie die Kommunikationsmöglichkeiten mit uns, für alle Fragen vor, während und nach Ihrer Scheidung. Eine persönliche Betreuung ist auch "online" jederzeit möglich.

  • sofortiger Beginn der Bearbeitung und Zusendung eines Entwurfs mit individueller Kostenkalkulation direkt nach dem Ausfüllen des Fragebogens
  • Niedrigstpreis-Garantie...billiger geht es nicht mehr. Wir verlangen für unsere Tätigkeit nur die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestgebühren
  • neutrale, wertunabhängige Gutachten zu Unterhalt und Zugewinn
  • Bearbeitung durch Fachanwalt
  • Qualitätsmanagement nach internationalen Standards ( DIN EN ISO 9001:2008)
  • last but not least: indem sie uns beauftragen spenden Sie indirekt einen Teil der Nettohonorarsumme an Bedürftige und einen guten Zweck. Sie können somit mit Fug und Recht behaupten, dass Ihre Scheidung einem guten Zweck gedient hat.

Ihre Scheidung kostet immer das Gleiche. Hierbei ist es vollkommen gleichgültig, ob Sie einen Anwalt vor Ort aufsuchen, diesen per Internet oder Telefon beauftragen oder über ein Scheidungsportal an einen Rechtsanwalt vermittelt werden. Die Kosten eines Scheidungsverfahrens ergeben sich aus dem Gesetz. Die Vergütung des Rechtsanwalts ergibt sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, also die Gerichtskosten ergeben sich aus dem Gesetz über die Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG). Der Richter wird im Verfahren die gleichen Fragen stellen, die wir Ihnen auch in unserem Fragebogen online stellen. Wir können Ihnen deswegen auch bereits mit dem Auftrag und dem Entwurf des Scheidungsantrags eine individuelle Kostenprognose zukommen lassen.

Weiter garantieren wir Ihnen, dass wir für Ihren Scheidungsantrag nur die gesetzlichen Mindestgebühren berechnen werden. Die gesetzlichen Gebühren sind der geringstmögliche Kostenaufwand für Ihre Scheidung. Dies beruht darauf, dass es Anwälten aufgrund der gesetzlichen Vorschriften nicht erlaubt ist, die gesetzlichen Gebühren im Falle einer gerichtlichen Vertretung zu unterschreiten. Ähnlich wie bei Apotheken soll der Preis bei jedem Anwalt gleich sein, so dass die Qualität der anwaltlichen Dienstleistung nicht unter Preisdumping leidet. Es kann bei den Gebühren für Ihre Vertretung nur nach oben, nicht jedoch nach unten abgewichen werden.

Im Fall von geringen Einkommen können wir für Sie gerne Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragen. Im Falle der Verfahrenskostenhilfe kann der Antrag unter der Bedingung der Verfahrenskostenhilfe eingereicht werden. Das Gericht entscheidet dann im Vorfeld, ob in Ihrem Fall ein Anspruch auf staatliche Kostenübernahme besteht. Dies hat den Vorteil, dass Sie sich immer noch überlegen können, ob Sie das Scheidungsvefahren weiter betreiben möchten, wenn das Gericht Ihren Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ablehnt.

Weitere Fragen zu den Kosten des Verfahrens entnehmen Sie bitte der ausführlichen Darstellung entsprechenden weitergehenden Ausführungen.

Mit der Reform zum 01.09.2009 wurde das gesamte Verfahrensrecht im Familienrecht in einem neuen „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" (abgekürzt FamFG) geregelt. Seitdem erhalten bedürftige Antragsteller nicht mehr wie in allgemeinen Zivilprozessen Prozesskostenhilfe, sondern Verfahrenskostenhilfe. Außer dem Namen ändert sich jedoch nichts.

Liegen die Voraussetzungen vor, so erhalten Sie auch bei einer Online Scheidung Verfahrenskostenhilfe. Gerne beantragen wir auf Wunsch für Sie Verfahrenskostenhilfe.

Nachdem Sie das Formular für Ihre Scheidung online ausgefüllt und alle Fragen beantwortet haben, wird Ihnen unmittelbar ein Entwurf für einen Scheidungsantrag zusammen mit einer Vollmacht und einem Auftrag per E-Mail zugeleitet. Weiter erhalten Sie eine auf Ihren Angaben basierende individuelle Kostenprognose mit Bitte um Überweisung des Gerichtskostenvorschusses auf unser Konto. Sobald der Gerichtskostenvorschuss und die einzureichenden Unterlagen eingegangen sind, werden wir für Sie bei dem für Sie zuständigen Familiengericht den Scheidungsantrag einreichen. Sollten Änderungen des Entwurfs erforderlich sein, so können diese während der Banklaufzeiten des Kostenvorschusses noch problemlos eingearbeitet werden. Soweit die Gerichte bereits für die technischen Voraussetzungen gesorgt haben, reichen wir für Sie den Scheidungsantrag zeitsparend online über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) ein. Dadurch wird sowohl unnötiger Papieraufwand als auch unnötige Postlaufzeiten vermieden.