Kostenprognose
Damit Ihre individuelle Kostenprognose so zutreffend wie möglich ist und es zu keiner "bösen Überraschung" bei Gericht bezüglich der Kosten kommt, haben wir die einzelnen Punkte in den ausführlichen Hinweisen zur Berechnung umfassend erläutert. Um sich einen Überblick über die zu erwartenden Kosten zu verschaffen genügt es die kurzen Hinweise neben der Berechnung im Informationsfeld „i“ zu beachten.
Hinweise zur Kostenberechnung
Die Gerichts- und Anwaltskosten werden im Scheidungsverfahren durch das Einkommen und das Vermögen der Parteien bestimmt. Aus Einkommen und Vermögen der Parteien leitet sich der Verfahrenswert ab. Nicht ganz zutreffend aber synonym werden auch die Begriffe "Streitwert" und "Gegenstandswert" verwendet. Nach § 43 FamGKG ist in Ehesachen der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen.
Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden. Wir unterstützen Sie so weit als möglich, diese Kosten so gering wie möglich zu halten.
Monatliches Nettoeinkommen
Der Verfahrenswert (bzw. Streitwert oder Gegenstandswert) bestimmt die Kosten des Scheidungsverfahrens und errechnet sich aus der Summe der monatlichen Nettoeinkommen beider Ehegatten multipliziert mit 3 (vgl. § 45 II FamGKG). Wer weniger verdient bezahlt also weniger für die Scheidung.
Arbeitnehmer geben ihr monatliches Nettoeinkommen abzüglich einer eventuell bestehenden privaten Krankenversicherung an. Selbstständige geben ihren durchschnittlichen monatlichen Betriebsgewinn abzüglich ihrer Krankenversicherungsbeiträge, der Einkommenssteuern und der Zahlungen zur Rentenvorsorge an. Zahlungen für privat krankenversicherte Kinder sind ebenfalls abzugsfähig.
Kennt der Antragsteller die Einkünfte des Antragsgegners nicht und kann sie nicht in Erfahrung bringen, so kann die Angabe offengelassen werden. Das Gericht wird dann im Termin die Angaben abfragen und bei der Streitwertberechnung berücksichtigen.
Der monatliche Nettoverdienst ist lediglich ca. anzugeben und wird vom Gericht in der Regel auch nicht weiter hinterfragt, solange er sich in einem realistischen Bereich bewegt. Nachweise und Verdienstbescheinigungen werden üblicherweise nicht verlangt. Es gelten in der Regel ihre Angaben. Hat das Gericht jedoch Zweifel an den Angaben der Parteien, müssen die Beteiligten ihre Einkommensverhältnisse für das vorangegangene Quartal nachweisen.
Beispiel: Der Ehemann hat ein Nettoeinkommen von 2.500 EUR. Die Ehefrau hat Einkünfte von 1.500 EUR. Beide Ehegatten haben zusammen ein Nettoeinkommen von 4.000 EUR. Multipliziert mit 3 ergibt sich ein Verfahrenswert in Höhe von 12.000 EUR.
Bitte beachten Sie: Der Verfahrenswert ist nicht mit den Scheidungskosten identisch! Er dient lediglich zur Berechnung der Gebühren für das Gericht, welche sich aus dem Familiengerichtskostengesetz (FamGKG ) und der Gebühren des Anwalts, welche sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ergeben.
Stichtag für die Einkommensermittlung
Für die Berechnung des Verfahrenswertes ist der Tag der Antragstellung bei Gericht ausschlaggebend (vgl. § 34 Satz 1 FamGKG) . Kommt es während des Verfahrens zu einer Veränderung der Einkommensverhältnisse (Einkommensminderung oder Einkommenssteigerung), so ist dies nachträglich nicht mehr beim Wert des Verfahrens zu berücksichtigen. Die meisten Richter fragen nach dem Verdienst bei Antragseinreichung und nicht, wie es korrekt wäre, nach dem Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate vor Antragseinreichung.
Kindergeld
Bei der Wertfestsetzung eines Ehescheidungsverfahrens ist Kindergeld als Einkommen der Eheleute zu berücksichtigen (vgl. OLG Karlsruhe vom 07.04.2008, Az. 2 WF 39/08).
Das Kindergeld ist also bei dem Ehegatten, der es bezieht, auf sein sonstiges Einkommen hinzuzurechnen. Oft vergessen die Gerichte aber bei der Verfahrenswertberechnung das Kindergeld auf den eigentlichen Nettoverdienst hinzuzuzählen, solange es niemand explizit zur Sprache bringt.
Erziehungsgeld / Elterngeld
Grundsätzlich werden alle Posten im Rahmen von Sozialleistungen, die nicht als Lohnersatz bezahlt werden, nicht als Teil des Einkommens gewertet. Sozialleistungen wie Sozialhilfe oder Hartz IV werden bei der Festsetzung des Verfahrenswertes somit nicht einkommenserhöhend berücksichtigt. Wenn einer der Ehegatten oder beide nur Sozialhilfe oder Harz IV als Einkünfte beziehen, ist das Einkommen des betroffenen Ehegatten mit 0 EUR anzugeben.
Kinder
Der Verfahrenswert kann vom Gericht für jedes unterhaltsberechtigte Kind gemindert werden. Hierbei ist es gleichgültig, ob es sich um minderjährige oder volljährige Kinder handelt. Der Abzug entfällt, wenn kein Unterhalt für die Kinder geleistet wird.
In der Regel ziehen die Gerichte vom Nettoeinkommen der Ehegatten pauschal 250 EUR je Kind ab.
Vermögen
Das Vermögen der Ehegatten kann den Streitwert erhöhen. Nicht alle Richter fragen, ob Vermögen vorhanden ist und begnügen sich in der Regel auch mit der Antwort der Parteien, entsprechend dem Nettoeinkommen.
Wie sich das zu berücksichtigende Vermögen genau zusammensetzen soll, ist unter den Gerichten umstritten. Weiter ist umstritten, in wie weit Freibeträge eingeräumt werden und wie hoch diese Freibeträge sind. Manche Gerichte räumen den Ehegatten Freibeträge ein, die 15.000 EUR je Ehegatte und 7.500 EUR je Kind betragen. Oft wird aber auch ein pauschaler Freibetrag an Vermögen von 120.000,- € gewährt. Im Rahmen der Berechnung wird von dem an unserem Heimatgericht gängigen Verfahren (Vermögen abzüglich Freibetrag von 120.000,- € x 5 %) ausgegangen.
Grundsätzlich gilt, dass von dem tatsächlich vorhandenen Vermögen (Aktivvermögen abzgl. Verbindlichkeiten) 5% bei der Festsetzung des Streitwerts zu berücksichtigen sind.
Beispiel: Ein Ehegatte ist Eigentümer einer Immobilie im Wert von 400.000 EUR. Die Immobilie ist mit 300.000 EUR belastet ist. Es verbleibt ein Reinvermögen von 100.000 EUR. Bei einem Freibetrag von 120.000,- € würde es zu keiner Streitwerterhöhung kommen. Bei der alternativen Berechnungsmethode und einem Freibetrag von 30.000 EUR (keine Kinder) wären also 5% von 70.000 EUR, also 3.500 EUR streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Ob es dadurch zu Mehrkosten kommt hängt vom Einkommen der Ehegatten ab.
Tipp: Spielen Sie etwas mit dem Kostenrechner. Oftmals kommt es durch eine Streitwerterhöhung nicht einmal zu einem Gebührensprung, das bedeutet, dass die Scheidung genauso viel kostet, obwohl der Streitwert höher ist. Dies liegt daran, dass die Gebühren innerhalb eines bestimmten Korridors z.B. von 10.000,- EUR bis 13.000,- EUR gleich sind.
Kreditraten
Die meisten Gerichte berücksichtigen Kredite und Verbindlichkeiten der Eheleute bei der Festsetzung des Verfahrenswerts oftmals einkommensmindernd, sofern es sich nicht um Immobilienkredite handelt. Kreditraten verringern somit die Kosten der Scheidung.
Bei dem Ehegatten, der die Ratenkredite bezahlt, ist das Nettoeinkommen entsprechend zu reduzieren, bevor es in den Rechner eingetragen wird.
Einvernehmliche Scheidung
Je nach Region nehmen die Gerichte vereinzelt einen Abschlag auf den Streitwert des Scheidungsverfahrens vor, wenn es sich um eine einvernehmliche Scheidung handelt und beide Ehegatten die Scheidung wollen. Dieser Abschlag beläuft sich – wenn er denn gewährt wird – auf bis zu 30%. Wie Sie dem Entwurf Ihres Scheidungsantrages, den Sie bei vollständig ausgefülltem Formular per E-Mail erhalten, entnehmen können, werden wir die Absenkung für Sie beantragen. Dem Antrag wird vom Gericht nur vereinzelt entsprochen, da fast jede zweite Scheidung eine einvernehmliche Scheidung ist und die "Einvernehmlichkeit" vom Gesetzgeber im Rahmen der Pauschalgebühren nach FamGKG berücksichtigt wurden. Dogmatisch ist die Gebürhenreduzierung somit sogar falsch. Nichts desto trotz ergehen in Deutschland jeden Tag eine Vielzahl von Fehlurteilen. Es kann über die "Bedeutung" der Angelegenheit als Bemessungskriterium des § 43 FamGKG argumentiert werden, dass die Streitwertreduzierung der Billigkeit entspricht. Bauen Sie aber nicht darauf, dass jedes Gericht darauf eingeht.
Streitwert Versorgungsausgleich
Zu berücksichtigen ist ferner, dass gemeinsam mit dem Scheidungsverfahren auch das Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs durchzuführen ist. Wenn der Versorgungsausgleich nicht vor Einleitung des Scheidungsverfahrens wirksam ausgeschlossen ist, beläuft sich der Wert auf mindestens 1.000 EUR, kann aber auch höher sein. Dies richtet sich nach der Anzahl der vorhandenen Anrechte. Für jedes Anrecht erhöht sich der Wert des Versorgungsausgleichs im Scheidungskostenrechner um 10% des dreifachen monatlichen Nettoeinkommens der Ehegatten.
Was sind auszugleichende Anrechte?
In den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind nach § 2 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) insbesondere Anwartschaften bei folgenden Einrichtungen:
- gesetzliche Rentenversicherung
- Beamtenversorgung
- betriebliche Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes
- berufsständische Altersversorgungen (beispielsweise Ärzte-, Apotheker-, Architekten-, Rechtsanwaltsversorgungen)
- private Versicherungen der Alters- und Invaliditätsvorsorge (z.B. Riesterrente, Lebensversicherung mit Rente usw. vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG)
Beispiel:
Haben beide Ehegatten zusammen ein monatliches Nettoeinkommen von 3.000 EUR und jeder hat nur Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, ergibt sich ein Wert von 1.800 EUR (3.000 EUR x 3 = 9.000 EUR x 10% = 900 EUR x 2 Anrechte = 1.800 EUR). Haben beide auch eine betriebliche Altersvorsorge, erhöht sich der Wert für den Versorgungsausgleich auf 3.600 EUR (3.000 EUR x 3 = 9.000 EUR x 10% = 900 EUR x 4 Anrechte = 3.600 EUR). Hat der Ehemann noch eine private Altersvorsorge in Form einer Riesterrente, sind insgesamt 5 Anrechte auszugleichen, sodass sich ein Wert von 4.500 EUR ergibt.
Sind neben der Riesterrente und Lebensversicherungen mit Rentenanwartschaften noch weitere Versicherungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen?
Ja. Hierbei handelt es sich nur um die gängigsten Beispiele. Die komplette gesetzliche Regelung haben wir Ihnen im Anschluss zur Verfügung gestellt.
§ 2 VersAusglG Auszugleichende Anrechte
- Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.
- Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es
- durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist,
- der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und
- auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.
- Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.
- Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.
Anwaltsgebühren und Gerichtskosten beim Scheidungskostenrechner
Aus dem Verfahrenswert errechnen sich die Gerichts- und Anwaltskosten. Mit der Einreichung des Scheidungsantrags bei Gericht werden zwei Gerichtsgebühren als Gerichtskostenvorschuss fällig. Das Gericht arbeitet nur dann, wenn alle entstehenden Gebühren bereits im Vorfeld bezahlt wurden. Wird Verfahrenskostenhilfe (bzw. synonym auch "Prozesskostenhilfe") beantragt und bewilligt, so ist kein Vorschuss zu bezahlen.
Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens fällt eine 1,3 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr an Rechtsanwaltsgebühren an. Die Höhe der Termins- und Verfahrensgebühr richtet sich nach der Höhe des vom Gericht festgesetzten Verfahrenswerts. Außerdem erhält der Rechtsanwalt eine Auslagenpauschale und die gesetzliche Mehrwertsteuer.
Sämtliche Kosten werden in unserem Scheidungskostenrechner einzeln ausgewiesen.
Bei Abschluss des Verfahrens werden die Gerichtskosten hälftig auf die Eheleute aufgeteilt, so dass der frisch geschiedene Ehegatte dem Antragsteller eine Gerichtsgebühr erstatten muss.
Mindestgebühren/Kostengarantie
Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens kann keine Gebührenvereinbarung geschlossen werden, die die gesetzlichen Mindestgebühren unterschreitet (vgl. § 4 RVG). Jeder Rechtsanwalt ist im Rahmen eines Scheidungsverfahrens verpflichtet eine Termins- und Verfahrensgebühr in der Höhe des vom Gericht festgesetzten Verfahrenswerts abzurechnen. Nachdem wir für Sie auch noch einen Antrag auf maximale Reduzierung des Verfahrenswertes wegen Durchführung einer einvernehmlichen Scheidung stellen, haben wir alles getan, um Ihr Scheidungsverfahren so günstig wie möglich durchzuführen. Weniger geht nicht. Garantiert!
Beachten Sie bitte!
Nach § 43 FamGKG ist in Ehesachen der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Die Richter sind somit in der Bestimmung des Verfahrenswertes sehr frei. Speziell bei Vermögen gibt es große Unterschiede. Die Richter des jeweils zuständigen Familiengerichts (Abteilung des Amtsgerichts) müssen sich dabei nicht einmal an die Vorgaben des übergeordneten Oberlandesgerichts halten. Sie sind in Ihrer Entscheidung nur dem Gesetz verpflichtet (das hier sehr vage formuliert) und ansonsten frei und unabhängig.
Dennoch erhalten sie über unseren Scheidungskostenrechner einen realistischen Wert, der sich an den aktuellen gesetzlichen Gebührentabellen und der gängigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München orientiert. Der errechnete Wert ist trotzdem nur eine Prognose auf die wahrscheinlich anfallenden Kosten und nicht verbindlich.